Die RKI-Protokolle zeigen, dass ein Großteil der freiheitseinschränkenden Normen von Anfang an mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet war. Dies war der meistgelesene Cicero-Artikel im September.
Nicht eine der großen Zeitungen, nicht eines der großen Medienhäuser oder die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Rundfunkanstalten, sondern das kleine Onlinemagazin Multipolar war es, das mit erheblichem Aufwand vor dem Verwaltungsgericht Berlin gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Protokolle des RKI für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021 an das Licht der Öffentlichkeit gebracht hat. Diese Protokolle lagen seit März 2024 in zunächst deutlich geschwärzter Fassung vor. Bereits damals wies der Umfang der Schwärzungen darauf hin, dass der Öffentlichkeit möglichst einige wichtige RKI-Interna verborgen werden sollten. Die RKI-Protokolle wurden – offenbar unter dem Druck des Verwaltungsgerichtsverfahrens in Berlin – im Mai 2024 dann weitergehend entschwärzt veröffentlicht. Seit Ende Juli 2024 sind nun sämtliche Protokolle des RKI zur Corona-Zeit, nachdem es ein viel beachtetes Leak gegeben hatte, vollständig, ungeschwärzt und mit Zusatzmaterial des Robert-Koch-Instituts (RKI) zugänglich. Die Echtheit der geleakten Dokumente wurde mittlerweile amtlich bestätigt.
Die RKI-Protokolle bestätigen zudem einen großen Teil der immer wieder detailliert begründeten Einwände gegen die Art der Pandemiebekämpfung, die von Rechtsanwälten auf ungezählten Seiten deutschen Gerichten unterbreitet worden sind – bis auf wenige Ausnahmen im Ergebnis meist erfolglos. So gab es Einwendungen gegen die Widersprüchlichkeiten und offenkundigen Mängel der behördlichen Auskünfte. Es gab substantiierte Kritik an den Bewertungen des RKI und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI). Statt aber die Grundlagen dieser Auskünfte aus politisch weisungsgebundenen Behörden auf ihre Plausibilität und ihre Tatsachenbehauptungen hin in Beweisaufnahmen selbst zu überprüfen, haben Gerichte in tausenden verfassungs-, verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Corona-Verfahren ihre Entscheidungen unter der ungeprüften richterlichen Annahme getroffen, dass Art, Umfang und Zeitpunkte des relevanten Tatsachenwissens kraft unparteiischer und fachwissenschaftlich überlegener Expertise des RKI und des PEI bereits geliefert gewesen wären.
Der maßgebliche Wissensvorsprung des RKI und PEI gründet sich allerdings darauf, dass diese behördlichen Institute durch die vollständige und unverzügliche Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten u.a. von Gesundheitsämtern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern mit validen Gesundheitsdaten versorgt werden (§§6 ff. IfSG). Dieser Beitrag zeigt jedoch, dass die notwendigen Datenflüsse in einem erheblichen Ausmaß nicht gewährleistet waren. Erst der Zugriff auf Gesundheitsechtzeitdaten aus Deutschland ermöglicht es dem RKI und dem PEI, seine gesetzlichen Aufgaben zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung angemessen zu erfüllen. Anderenfalls entfällt in sachlicher Hinsicht seine exponierte Stellung gegenüber anderen wissenschaftlichen Expertisen.
Die fatale richterliche Annahme einer überlegenen Expertise des RKI war schon angesichts der offenkundig strukturellen Weisungsgebundenheit dieses Instituts rechtsfehlerhaft. Sie war aber auch wegen der bereits evidenzschwachen Risikohochstufung von Sars-CoV-2 am 17.03.2020, dem am 22.03.2020 der erste sogenannte „Lockdown“ in der Geschichte der Bundesrepublik folgte, erkennbar auf ein Nichts gebaut.
Ein erheblicher Teil des sukzessive bereits seit dem Jahr 2020 verfügbaren, jedoch gerichtlich ignorierten Tatsachenwissens ist in den im März 2023 veröffentlichten Online-Aufsätzen des Autors dargestellt und juristisch eingeordnet worden. So zeigen allen voran die fehlerhaften Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.11.2021 zur Bundesnotbremse I und II sowie vom 27.04.2022 zu der (zum 01.01.2023 außer Kraft getretenen) Impfnachweispflicht im Gesundheitswesen gemäß §20a IfSG a.F., des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022 zur soldatischen Duldungspflicht der Schutzimpfung gegen Covid-19 und eine Vielzahl verwaltungs- und verfassungsgerichtlicher Entscheidungen zu den landesrechtlichen Coronaschutzverordnungen von 2020 bis 2024, dass eine evidenzbasierte unabhängige juristische Untersuchung der Handlungen, Unterlassungen und Zeitpunkte verfügbaren Tatsachenwissens der verantwortlichen Entscheidungsträger aus Politik, der zuständigen Behörden, der wissenschaftlichen Politikberater und der daraus entstandenen vermeidbaren Schäden stattfinden muss.
Hierzu gehört auch eine konsequente öffentliche Untersuchung, wie sich eine Rechtsprechung etablieren konnte, die nach diesseitiger Auffassung über Jahre hinweg schwere Rechtsbrüche der Legislative und Exekutive mit beträchtlichen langfristigen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schäden für die Bevölkerung – vor allem für Millionen von Kindern und Jugendlichen – gebilligt und damit den Anschein von Rechtmäßigkeit verliehen hat.
Erste Reaktionen der Justiz auf die RKI-Protokolle
Welche rechtlichen Auswirkungen haben nun die veröffentlichten Protokolle und weiteren Dokumente des RKI für gerichtliche Entscheidungen auf Basis behördlichen Expertenwissens?
Die ersten Reaktionen der Justiz zeigen ähnlich einem „Semmelweis-Reflex“ eine Abwehrhaltung in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.04.2024 und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.04.2024. Beide Gerichte gehen davon aus, die RKI-Protokolle seien nicht zu berücksichtigen, da der Verordnungsgeber auf Landesebene keine Kenntnis von den RKI-Protokollen gehabt habe. Es würde nur auf die späteren veröffentlichen Fachinformationen des RKI nach §4 II IfSG ankommen; RKI-interne Meinungen seien irrelevant.
Angesichts der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten weitreichenden arbeitsteiligen Zusammenarbeit des RKI u.a. mit den zuständigen Landesbehörden und Berichtspflichten (§4 I Satz 3, II Nr. 3, II Nr. 5 IfSG) dürften Kenntnis oder jedenfalls eine juristische Wissenszurechnung auf Länderebene vorliegen. Hinzu kommt: Die Justiz wird bei einer solchen Handhabung zum Förderer der von staatlichen Institutionen sehenden Auges begangenen Rechtsverstöße gegen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie prämiert Rechtsverstöße gegen das IFG im Sinne einer fortbestehenden Eingriffsbefugnis zu Lasten der Bürger mit dem Argument, das Wissen mag zwar vorhanden gewesen sein, jedoch bei der „falschen“ Stelle.
Mittlerweile ist belegt, dass das RKI sich trotz der Geltung des IFG entschlossen hatte, mit der Herausgabe der angefragten Informationen sparsam umzugehen, die Auskünfte nur teilweise zu erteilen, entgegen der Auskunftsfrist von einem Monat des §7 V IFG hinauszuzögern und sich im Zweifel verklagen zu lassen. So heißt es im geleakten Protokoll der Videokonferenz vom 02.10.2020: „Rechtsreferat verschafft sich Überblick bei großen IFG Anfragen, eher ablehnen bis verklagen werden.“ Werden schwerwiegende objektiv nicht zu rechtfertigende Grundrechtseingriffe von Gerichten auf Dauer legitimiert, weil staatliche Institutionen erfolgreich weitere Rechtsverstöße begangen haben, kommt dies einer Bankrotterklärung des Rechtsstaats gleich und einer Einladung zu zukünftigen Rechtsbrüchen.
Die Einbeziehung der RKI-Protokolle in die gerichtliche Beweisaufnahme ist unter diesen Aspekten unvermeidlich. Sie lässt sich nicht etwa lässig zur Seite wischen, ohne deren konkreten Inhalt und den daraus folgenden Beweiswert der behördlichen Auskünfte zu prüfen. Denn die Verwaltungsgerichte trifft an dieser Stelle ihre gesetzliche Verpflichtung zur Sachverhaltserforschung (§86 I VwGO). Auf Bundesebene könnte dieses Wissen zu noch schwerwiegenderen Folgen für die juristische Beurteilung des Gesetzgebungsprozesses in der Corona-Krise führen.
So verfügten offenbar Mitglieder der Bundesregierung und die betreffenden Bundesgesundheitsminister um das Wissen, dass es nicht unerhebliche politische Einflussnahmen auf die wissenschaftliche Arbeit des RKI und den Inhalt der veröffentlichten Fachinformationen gegeben hat. Gleichzeitig ließen sie als Mitglieder des Deutschen Bundestags das Parlament immer wieder über Gesetzesänderungen mit tiefgreifenden Grundrechtseinschränkungen mit dem Verweis auf die Erkenntnisse „der Wissenschaft“ bzw. des RKI abstimmen – ohne das Parlament zuvor über die erteilten Weisungen zu informieren.
Zugleich wurde den Gerichten eine Vielzahl entscheidungsrelevanter Details des Sachverhaltsgerüsts vorenthalten oder – so im Falle der Risikoeinschätzung – sogar eine Fehlinformation erteilt und fehlende Meldedaten ignoriert. Letzteres wirkte sich besonders fatal aus, denn je größer die Gefahr, desto einschneidender können unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Grundrechtseinschränkungen zur Abwendung eben dieser Gefahr ausfallen.
Paukenschlag des Verwaltungsgerichts Osnabrück
Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit als erstes Verwaltungsgericht in einem Verfahren über ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach §20a IfSG a. F. einer ungeimpften Krankenhauspflegerin für den 03.09.2024 den amtierenden RKI-Präsidenten und ehemaligen Leiter des Corona-Krisenstabes Prof. Dr. Schaade als Zeugen zur Erläuterung entscheidungserheblicher Passagen der RKI-Protokolle vernommen. Die gerichtliche Bewertung der Zeugenaussage des RKI-Präsidenten und die Auswertung der RKI-Protokolle haben i.E. gezeigt, dass an der Unabhängigkeit der wissenschaftlichen Expertise des RKI ernsthafte Zweifel bestehen und dass der Gesetzgeber seiner Normbeobachtungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die gesetzliche Nachweispflicht ist nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Verlauf des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen, sodass es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Rahmen dieser Zeugenbefragung – so berichten diverse Prozessbeobachter, zu der auch die Autorin gehört – räumte der RKI-Präsident auf intensive Befragung ein, dass die Begründung für die Lockdowns sowie Risikoeinschätzungen ebenso wie andere Teilthemen – nicht das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit des RKI, sondern ein „Managementthema“ gewesen seien.
In diesem Bereich dürfte auch die Risikohochstufung des RKI am 17.03.2020 anzusiedeln sein, wenn man berücksichtigt, dass Prof. Dr. Schaade – wie aus einer Chatnachricht Prof. Wielers an die Tageszeitung Die Welt vom 04.04.2024 und eine Antwort des BMG vom 12.07.2024 hervorgeht – die Risikohochstufung zusammen mit dem vormaligen RKI-Präsidenten Prof. Wieler am 15.03.2020 (Sonntag) in einem Gespräch außerhalb des für solche Fragen eingerichteten Corona-Krisenstabes entschieden hat.
In aller Deutlichkeit: Der erste Lockdown in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beruhte offenbar maßgeblich auf einer politischen bzw. ministeriellen Einflussnahme auf das RKI, was der Öffentlichkeit und den Gerichten als unabhängige wissenschaftliche Risikoeinschätzung verkauft wurde. Damit brachte der RKI-Präsident höchstselbst die juristische Begründungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts, vieler Verwaltungsgerichte, Straf- und Zivilgerichte krachend zum Einsturz.
Die RKI-Protokolle als Rückspiegel für gerichtlich ignoriertes Tatsachenwissen von damals
Eine genaue Analyse der entschwärzten RKI-Protokolle führt in weiten Teilen zu dem Schluss, dass es sich hierbei (schlicht) um das Spiegelbild der seit Jahren verfügbaren Tatsachenkenntnisse handelt. Da das RKI weisungsgebunden war und seine Stellungnahmen den Wünschen der Politik anpasste, offenbaren die Protokolle, dass Widersprüche, Unklarheiten und Unrichtigkeiten in den amtlichen Stellungnahmen systematisch ausgeblendet wurden, ja ausgeblendet werden mussten.
Der Öffentlichkeit wurde ein Zerrbild präsentiert, was im Falle der 2G-Regeln gleich doppelt makaber war: Der öffentlich kommunizierte Fremdschutz durch Impfungen bestand ebenso wenig wie die vom RKI postulierte Ausprägung der Gefährdungslage für die Allgemeinbevölkerung durch Corona-Infektionen. Bei einer echten Gefährdungslage hätte man infektionsfördernde und irreführende Hinweise auf den gegebenen Fremdschutz auf Basis von 2G-Regeln in dem damaligen Geltungszeitraum vom 15.11.2021 bis zum 02.04.2022 niemals durchhalten können.
Die Diskrepanz zwischen mitgeteiltem und real vorhandenem Tatsachenwissen zieht sich wie ein roter Faden durch das Geschehen, das die RKI-Protokolle detailliert nachvollziehbar machen. So kann bereits mit der Fakten- und Entscheidungsgrundlage unmittelbar vor dem ersten Lockdown am 22.03.2020 begonnen werden. Genau zu diesem Zeitpunkt wurden u.a. durch das BMG und RKI mit Hochdruck (vermeintliche) wissenschaftliche Annahmen und Parameter in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebrannt, die das Fundament der staatlichen Schutzmaßnahmen gegen Covid-19 der Jahre 2020 bis 2023 bildeten.
Bislang haben sich weder das Bundesverfassungsgericht, die Verwaltungsgerichte oder Zivilgerichte jemals mit der Evidenz der Gefährdungsbeurteilung und ernsthaft mit der Systematik des Entscheidungsfindungsprozesses der Exekutive für den ersten Lockdown beschäftigt. Hierbei ist klärungsbedürftig, dass laut Punkt 3 des RKI-Protokolls vom 16.03.2020 (aktuelle Risikobewertung) am vorhergehenden Wochenende eine neue Risikobewertung vorbereitet worden sein soll und in der laufenden Woche eine Veröffentlichung der Risikohochstufung des RKI erfolgen soll, sobald Prof. Dr. Schaade das Signal hierfür erteilt.
Konkrete Angaben zu den entscheidenden Erwägungen dieser Risikohochstufung sind weder den RKI-Protokollen der Vorwoche noch dem RKI-Protokoll vom 16.03.2020 zu entnehmen. Der amtierende RKI-Präsident Prof. Dr. Schaade begründete die behördliche Risikohochstufung von Covid-19 für die Bevölkerung am 17.03.2020 von „mäßig“ auf „hoch“ in der protokollierten Befragung des Gesundheitsausschuss des Landes Rheinland-Pfalz am 20.06.2024 knapp wie folgt:
- dem exponentiellen Anstieg der Fallzahlen (mit positiven PCR-Tests)
- verschiedenen Modellrechnungen (ohne gesicherte empirische Datenbasis
- der Vermeidung der befürchteten Überlastung der Krankenhäuser und Intensivstationen mit Verweis auf die Bilder aus Bergamo / Italien.
Ein objektiver Blick auf die im März 2020 durch das RKI veröffentlichte Datenlage in Deutschland zeigte keine nationale medizinische Bedrohungslage. Am 17.03.2020 wurden bundesweit zwölf Todesfälle mit positivem PCR-Test (an und mit Corona) registriert und behandelt. Das Argument des exponentiellen Anstiegs der positiven PCR-Testfallzahlen hätte die Gerichte angesichts der nahezu verdreifachten Testzahlen bei lediglich minimalem Anstieg der Quote positiver Tests stutzig machen müssen.
Achtung, neu ab sofort in der Praxis EMEG
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